Es fand ein offener Austausch statt, bei dem Irritationen klar angesprochen und thematisiert werden konnten. In der Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen@high risk ist die Justiz eine Schnittstelle die Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendhilfe eher distanziert betrifft. Wir begleiten die Jugendlichen beim Tatausgleich oder zur Verhandlung. Weisungen versuchen wir den Jugendlichen näher zu bringen und Unterstützen bei der Wahrnehmung ihrer Termine. In Haft ist die Unterbringung für uns manchmal erklärungswürdig als auch die angeordneten Weisungen ein Rätsel.

Mag. Hautz ist im Vorstand der Jugendrichter am Landesgericht für Strafsachen. Sachlich und geduldig stellte er sich den durchwegs direkten und auch kritischen Fragen.

Angesprochen wurden Themen wie eine fehlende Unterbringung für Jugendliche und nicht adäquate Unterbringungen mit Erwachsenen.

Der Themenbereich „soll es bevor es zu Gefängnis kommt eine geschlossene Unterbringung geben“ wurde dann Lösungsorientiert im Bereich der Thematik von gerichtlichen Auflagen und Weisungen besprochen.

Immer wieder wundern wir uns über Weisungen z.B. zur Psychotherapie bei Klienten die rein kognitiv und auf Grund ihrer Störungsbilder dazu kaum in der Lage sind und wünschen uns stattdessen Sozialstunden oder andere Unterstützende Maßnahmen. Doch im Gerichtssaal nimmt man uns in der Rolle als Obsorgeberechtigter und Vertrauensperson oft nicht wahr. Welche Möglichkeiten haben wir und welche Möglichkeiten hat ein Richter?

Ein wohltuender Apell erging hier an uns in der Rolle als gesetzlicher Vertreter unserer Kinder und Jugendlichen. Wenn wir mit in der Pflege & Erziehung betrauten Rolle verpflichtet sind so ist es unser Recht nicht nur bei den Verhandlungen dabei zu sein, sondern auch in vorderster Reihe Platz zu nehmen und bei Bedarf sich zu Wort zu melden.

Ebenso ist es an uns nicht nur einen Sozialbericht an die Jugendgerichtshilfe zu schicken, sondern darin auch Möglichkeiten und Empfehlungen für den Jugendlichen anzuführen die entwicklungsfördernd sind. Dieser Bericht sollte auch an den jeweiligen Richter, die Richterin im Verfahren weitergeleitet werden.

Das Thema der Weisungen und welche davon sinnvoll sein könnten auf Grund der derzeitigen Entwicklungen und Lebenswelt des Klienten können bereits im Sozialbericht benannt werden. Soziale Stunden sind eine Diversionsmaßnahme als Ersatz für eine Freiheitsstrafe im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und können nicht als Weisung bei einer Verurteilung auferlegt werden.

Ausnahme Weisungen wie Individualpädagogische Maßnahmen oder Erlebnispädagogische Projekte könnten beantragt werden. Es braucht hierfür ein gut argumentiertes Konzept das mit der Jugendgerichtshilfe und dem Gericht abgesprochen wird. Die Finanzierung liegt jedoch beim Justizministerium. Diese Möglichkeiten werden in Betracht gezogen haben sich aber in Österreich noch nicht etabliert. Ebenso gibt es die Möglichkeit Weisungen abzuändern in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe.

Bezüglich Irritationen bei der Verhaftung und Unterbringung z.B. bei Verweigerung eines Besuchs von Seiten der Justizbeamten sind während dem Ermittlungsverfahren Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Hauptverhandlungsrichter aufzunehmen.

Eine Irritation ist auch das aufeinander Treffen von Opfer und Täter vor und im Gerichtssaal. Wir können hier darum bitten die Zeugeneinvernahme zu verschieben. Dies ist aber nicht immer möglich.

Konklusio:

Jugendwohlfahrt, Jugendgerichtshilfe und Jugendgericht kommunizieren manchmal nur wenig und nicht ausreichend miteinander. Gewisse Strukturen sind vorgegeben.

Veränderungen haben jedoch Platz!

Als  gesetzliche Vertretung unserer Jugendlichen  können wir die Mitsprache vor und während der Verhandlung verstärkt einfordern.

Sozialberichte und Lebensweltorientierte Empfehlungen können den Richtern vorgelegt werden. Konzepte für eine passgenauere Weisung können eingereicht werden. Es gibt einen gewissen Spielraum bezüglich Weisungen im Bereich des Jugendgerichtes abseits herkömmlicher Weisungen wie Psychotherapie oder Antigewalttraining.

Generell können wir die verstärkte Kommunikation und den Austausch mit Richtern und Richterinnen anstreben. Falls es zu Problemen im Hauptverhandlungsverfahren kommt können wir gerne Mag. Hautz kontaktieren der sich als Netzwerkpartner zur Verfügung stellt.

Während des Workshops erarbeitet

zurück